MwSt. bei Hotel- Restaurantrechnungen
Restaurant und Hotelrechnungen. Ab 1. September 2008 kann die Vorsteuer (Mwst.) auf Übernachtungen und gastgewerbliche Leistungen abgezogen werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer Rechnung. Man hat demnach von den Gasthäusern, Restaurants und Hotels grundsätzlich die Ausstellung einer Rechnung zu verlangen. Die Steuerquittung und der Kassenzettel berechtigen hingegen nicht zum Vorsteuerabzug (auch weil die MwSt nicht ausgewiesen ist), sind aber weiterhin als Spesenbeleg gültig.Die Rechnung muss auf das Unternehmen bzw. den Freiberufler ausgestellt sein (und nicht auf den Mitarbeiter). Im Gegenzug sind ab 2009 diese Ausgaben für Zwecke der Einkommensteuern nur mehr im Ausmaß von 75 Prozent abzugsfähig (Art. 83 Abs. 28-bis).



